Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lanworks AG für den Breich IT Engineering
Dienstleistungen werden von Lanworks IT Engineering auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
Die AGBs IT Engineering gelten ab 01.01.2016.
1. Dienstleistungen
Lanworks liefert die in diesem Arbeitsauftrag beschriebenen Fachdienstleistungen und Lieferungen (wenn vereinbart) zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weist der Kunde Lanworks nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Abschluss der Dienstleistung auf deren Unvollständigkeit hin, so gilt diese als vollständig erbracht.
2. Honorare, Zahlungsbedingungen und Steuern
a. Honorare
Der Kunde zahlt die in diesem Arbeitsauftrag festgelegten Gebühren/Kosten nebst Spesen und Auslagen. Der Tagessatz von Lanworks Consulting bezieht sich auf die Arbeitszeit zwischen 9 – 18 Uhr und wird ab einem Einsatz von 5 Stunden fällig. Tätigkeiten zwischen 19 und 6 Uhr werden mit dem 1,5-fachen Stundensatz berechnet. Arbeiten am Samstag zwischen 9 und 18 Uhr werden mit dem 1,5-fachen Stundensatz berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit dem doppelten Stundensatz berechnet. Die Berechnung der Stunden erfolgt aufgrund der unterzeichneten Leistungsnachweise. Der Stundensatz errechnet sich aus dem achten Teil eines Tagessatzes.
b. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind zwanzig (20) Tage nach Rechnungsdatum fällig. Eine Rechnung für Teilleistungen kann gestellt werden. Verzugszinsen werden mit dem Basiszinssatz plus 9 % p.A. berechnet. Nur ausdrücklich benannte Steuern und Gebühren sind von der Preisstellung erfasst, evtl. weitere Steuern und Gebühren trägt der Kunde.
3. Geistiges Eigentum
a. Lizenz
Vorbehaltlich der Bezahlung durch den Kunden wie in dem Arbeitsauftrag vorgesehen, erteilt Lanworks dem Kunden eine einfache, nicht übertragbare, weltweite und unwiderrufliche Lizenz für die interne Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung von Kopien jeglicher Werke, die Lanworks gemäß dem Arbeitsauftrag entwickelt und dem Kunden liefert. Die Lizenz schließt das Recht ein, Tochtergesellschaften des Kunden (mind. 50 % Anteilseigner) die gleichen Rechte zu gewähren.
b. Rechte an geistigem Eigentum
Vorbehaltlich der Festlegungen dieses Abschnittes behalten ausschließlich Lanworks oder seine Lizenzgeber jeden Rechtsanspruch, jegliches Eigentumsrecht und Anrecht auf und an jeglichem von Lanworks gemäß dem Arbeitsauftrag bereitgestelltem geistigem Eigentum.
4. Gewährleistung
Soweit nicht anders in der Auftragsbeschreibung vereinbart, stellt Lanworks unter diesem Arbeitsauftrag nur Beratungsleistungen zur Verfügung. Als Beratungsleistung gilt auch der Inhalt der Berichte, die für den Kunden erstellt werden. Technische Dienstleistungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Die Berichte gelten hinsichtlich Ihres Gegenstandes als Werkleistung und unterfallen der gesetzlichen Gewährleistung.
a. Beratungsleistungen
Für Beratungsleistungen gelten die nachstehenden Gewährleistungsbestimmungen, für Technische Dienstleistungen (Ziffer 4.b) entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in der Leistungsbeschreibung der Anteil der Dienstleistung 100 % beträgt.
b. Technische Dienstleistungen
Soweit technische Dienstleistungen in die Leistung einfließen (besonders im Auftrag gekennzeichnet) stellt Lanworks diese mit der erforderlichen Sorgfalt und Fertigkeit zur Verfügung unter der Maßgabe, dass die Technischen Dienstleistungen bezogen auf die jeweils betroffene Einzelleistung zu 50 % aus einer Dienstleistung (Prüfung des Auftrages) und zu 50 % aus einer Werkleistung („Beseitigung des technischen Problems“) besteht, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Lanworks gewährleistet hinsichtlich der Beseitigung des technischen Problems, dass Mängel ab Abnahme nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben werden. Dies geschieht durch kostenfreie Nachbesserung durch Lanworks. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Dies gilt nur für die jeweilige Teilleistung unter diesem Vertrag und nicht für den gesamten Vertrag. Soweit für die Technische Dienstleistung eine jährliche Gebühr mit Lanworks vereinbart worden ist, bezieht sich der Wandlungs- oder Minderungsanspruch auf den Werkleistungsanteil in der Höhe der Gesamtgebühr für die Technische Dienstleistung geteilt durch die Anzahl der in Anspruch genommenen Teilleistungen während der Laufzeit. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Lanworks hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist oder wenn sie von Lanworks verweigert wird. Der Kunde ist verpflichtet offene Mängel spätestens zwei Wochen ab Abnahme gegenüber Lanworks schriftlich anzuzeigen. Der Kunde erkennt an, dass Dateien bei Erbringung der technischen Dienstleistung geändert oder beeinträchtigt werden können und erklärt sich damit einverstanden, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Systeme entsprechend zu isolieren und sich gegen Datenverlust durch Anfertigung von Sicherheitskopien abzusichern.
5. Zugriff auf Kundensysteme
Genehmigt der Kunde Lanworks den Zugriff auf die Informationssysteme des Kunden über eine Fernverbindung oder direkt, darf der Kunde Lanworks keinen Zugriff auf Unterlagen, Dateien oder andere Informationen (nachfolgend „Kundendateien“ genannt) verschaffen, die geheime oder rechtlich geschützte Daten eines Dritten sind oder falls die Kommunikation dieser Kundendateien die Rechte Dritter verletzen könnte. Der Kunde versteht, dass Kundendateien im Verlauf der Dienstleistungsbereitstellung durch Lanworks verändert oder beschädigt werden können und verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung von Systemen zu ergreifen. Der Kunde bestätigt, dass die unter diesem Arbeitsauftrag erbrachten Dienstleistungen nicht für die Konfigurierung, Unterstützung oder anderweitiges Anbieten von Kontrolleinrichtungen in gefährlichen Umgebungen, die ausfallsichere Leistungsfä:higkeit erfordern, bestimmt sind.
6. Produktveränderungen
Der Kunde verpflichtet sich keine Modifikationen vor oder während der Erbringung der Beratungs-/ Technischen-Dienstleistung vorzunehmen, es sei denn, diese Arbeiten sind vorab schriftlich von Lanworks genehmigt worden. Falls nach Ansicht von Lanworks nicht genehmigte Modifikationen die Fähigkeit der Erbringung von Dienstleistungen wesentlich und nachteilig beeinflussen, behält sich Lanworks das Recht vor, den Arbeitsauftrag unverzüglich durch Mitteilung an den Kunden zu kündigen. In diesem Fall hat Lanworks weiterhin Anspruch auf Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten unvollständigen Dienstleistungen.
7. Haftungsbegrenzung
Lanworks haftet für Schäden des Kunden unbeschränkt, soweit diese von Lanworks oder seinen Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht wurden. Für Personen oder Sachschäden bei Fahrlässigkeit haftet Lanworks pro Schadensfall nur bis zu einer Höhe von 1.000.000 € insgesamt jedoch nicht mehr als 2.000.000 €. Für sonstige Vermögensschäden bei Fahrlässigkeit haftet Lanworks pro Schadensfall nur bis zu einer Höhe von 15.000 € oder des 1,25-fachen des jeweiligen Auftragswertes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Darüber hinaus haftet Lanworks in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und zugesicherter Eigenschaften auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, jedoch nicht mehr als 15.000 €. Die gleiche Haftungsbegrenzung gilt für verlorene Umsätze, verlorene Daten, einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit und sonstige Mangelfolgeschäden, in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und zugesicherter Eigenschaften, jedoch nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, sofern die Zusicherung nicht gerade die Absicherung des Kunden gegen den eingetretenen Schaden bezweckt hat. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine etwaige zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Beendigung
Die Nichterfüllung einer der Bedingungen des Arbeitsauftrages durch eine der Parteien berechtigt die andere Partei den Arbeitsauftrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
9. Geheimhaltung
Der jeweilige Empfänger vertraulicher Informationen erklärt, dass er angemessene Sorgfalt für den Schutz der vertraulichen Informationen vor unbefugter Offenlegung walten lassen wird, wobei diese Sorgfalt keinesfalls geringer sein darf als diejenige, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen Geschäftsgeheimnisse aufbringt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung hat Fortbestand für die Dauer von drei (3) Jahren nach dem Ende oder der Beendigung dieses Arbeitsauftrages.
10. Personalabwerbung
Der Kunde erklärt sich einverstanden, im Falle einer Anstellung (festangestellt oder freier Mitarbeiter) oder der Vermittlung von Lanworks Mitarbeitern, die während der Durchführung der Dienstleistung und für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der letzten Dienstleistung für den Kunden tätig waren, Lanworks Schadensersatz in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes dieser Person bei Lanworks zum Ausgleich für dessen Einstellungs- und Ausbildungskosten zu zahlen.
11. Allgemeine Bestimmungen
a. Force Majeure
Beide Parteien haften nicht für Verzug oder Nichterfüllung, falls dies von dieser Partei bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zu vertreten ist.
b. Gerichtsbarkeit
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
c. Änderungen der Vereinbarung
Vorbehaltlich hierin enthaltener Bestimmungen kann der Arbeitsauftrag nur durch ein von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern des Kunden und Lanworks unterzeichnetes Schriftstück abgeändert werden.
d. Abtretung
Der Arbeitsauftrag kann ohne Lanworks‘ vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise durch den Kunden abgetreten werden. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass Lanworks alle oder einen Teil der Dienstleistungen an einen Dritten seiner Wahl als Unterauftrag vergeben kann, vorausgesetzt Lanworks bleibt dem Kunden gegenüber voll verantwortlich für die Bereitstellung der Dienstleistungen.
e. Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Falle treten an die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften.